Ist neben der Behandlungspflege zusätzlich eine Körperpflege erforderlich, kann diese an bis zu 28 Tagen erfolgen, wenn:
- eine Krankenhauspflege geboten, aber nicht durchführbar ist,
- eine Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird,
- eine Krankenhausbehandlung dadurch abgekürzt werden kann.
Wie bei der Behandlungspflege wird die Krankenhausersatzpflege durch den behandelnden Arzt verordnet und, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht, durch die Krankenkasse bewilligt.